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   OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09   

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https://dejure.org/2010,11051
OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09 (https://dejure.org/2010,11051)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.08.2010 - 16 U 198/09 (https://dejure.org/2010,11051)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. August 2010 - 16 U 198/09 (https://dejure.org/2010,11051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 68 StBerG
    Steuerberaterhaftung: Umstände für das Entstehen der sekundären Hinweispflicht; Voraussetzung für eine entfallende Pflicht; Ersetzung der ursprünglichen Beraterpflichten durch Mandatierung eines Anwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater; Voraussetzungen der sekundären Hinweispflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; StBerG § 68
    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater; Voraussetzungen der sekundären Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZR 332/99

    Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    48 In diesem Fall treten die Hinweispflichten des mit dieser Prüfung betrauten Rechtsanwalts an die Stelle derjenigen des ursprünglichen Beraters; der Mandant ist durch die Haftung des (neuen) Anwalts hinreichend gesichert (vgl. BGH WM 1992, 579, 581 f; WM 1996, 33, 34; NJW 2001, 826, 828).

    Diese Einschränkung der Sekundärhaftung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die nachrangige Hinweispflicht des Steuerberaters oder Rechtsanwalts den Auftraggeber gegen die Gefahr des unwissentlichen Anspruchsverlusts schützen soll, dass es eines solchen Schutzes aber nicht mehr bedarf, wenn der Mandant die Wahrnehmung seiner Interessen in der Regressfrage einem (anderen) Rechtsanwalt übertragen hat, der insoweit eine primäre Vertragspflicht übernimmt (vgl. BGH NJW 2001, 826, 828).

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 227/94

    Hinweispflicht auf die Verjährung der Steuerberaterhaftung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    48 In diesem Fall treten die Hinweispflichten des mit dieser Prüfung betrauten Rechtsanwalts an die Stelle derjenigen des ursprünglichen Beraters; der Mandant ist durch die Haftung des (neuen) Anwalts hinreichend gesichert (vgl. BGH WM 1992, 579, 581 f; WM 1996, 33, 34; NJW 2001, 826, 828).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sozietät (BGH NJW-RR 1996, 313), einer BGB-Gesellschaft, auf die Partner nach dem PartGG übertragen werden kann.

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    Unerheblich ist, ob der Mandant selbst über Rechtskenntnisse verfügt; das lässt weder die Hinweispflicht entfallen, noch begründet es ein Mitverschulden des Mandanten (vgl. BGH VersR 2000, 848, 853).

    Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2000, 848, 853) entlastet es den Steuerberater und damit die Beklagten zu 1) und 2) auch nicht, dass der Kläger als Insolvenzverwalter der von den Beklagten beratenen Insolvenzschuldnerin zugleich Rechtsanwalt und juristisch vorgebildet ist und Hilfskräfte heranzieht, die ebenfalls Rechtsanwälte sind.

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 208/02

    Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters bei Beauftragung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    46 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2635 m. w. N.) entsteht die Verpflichtung des Steuerberaters, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu der Annahme, seinen Auftraggeber durch seinen Fehler geschädigt zu haben.
  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 31/91

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf kurze Verjährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    48 In diesem Fall treten die Hinweispflichten des mit dieser Prüfung betrauten Rechtsanwalts an die Stelle derjenigen des ursprünglichen Beraters; der Mandant ist durch die Haftung des (neuen) Anwalts hinreichend gesichert (vgl. BGH WM 1992, 579, 581 f; WM 1996, 33, 34; NJW 2001, 826, 828).
  • OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07

    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bzgl. ausgezahlter Scheingewinne

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    Zum Einen kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Landgericht entsprechend der Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts (ZIP 2008, 1887) dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute kommt, soweit er sich auf die Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 244 BGB beschränkt und es sich um Geldbeträge handelt, die aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleiben, sondern anderweitig angelegt worden wären.
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZR 99/02

    Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts bei Beauftragung eines anderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09
    47 Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH a. a. O.; so auch BGH NJW 2003, 822 ff. für die Anwaltshaftung).
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